Wie oft muss ich als Mieter meine Wohnung renovieren?

Grundsätzlich rechtmäßig sind Klauseln, die den Mieter verpflichten, in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu renovieren. Folgende Fristen sieht der BGH bisher als zulässige Richtwerte an:

  • Wohn- und Schlafräume, Flure, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre
  • Küche, Bad und Dusche alle drei Jahre
  • andere Nebenräume alle sieben Jahre

Innerhalb der Fristen kann der Vermieter die Arbeiten auch dann fordern, wenn der Mietvertrag nur eine allgemeine Formulierung wie Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen enthält.

Die bekannten starren Fristen sind ungültig.

Wobei der Teufel im Detail steckt. Die Klausel ist dann unwirksam, wenn im Mietvertrag steht, dass Ihnen die Renovierung ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung aufgebürdet wird. Somit ist die Klausel unwirksam.

„Der Mieter ist verpflichtet, Bad, Küche und Dusche alle drei Jahre zu streichen.“

Wird eine solche Klausel noch durch Zusätze wie „immer“, „auf jeden Fall“ oder „stets“ verstärkt, ist die Sache erst recht klar: Der Mieter muss nichts machen (BGH, Az. VIII ZR 361/03; 178/05; 152/05).

Jedoch kann die Klausel wirksam sein, wenn der Vermieter die Klausel abschwächt wenn er schreibt: In der Regel, grundsätzlich oder im Allgemeinen.Beispiel: 

„Der Mieter ist verpflichtet, Schönheitsreparaturen vorzunehmen, wenn sie erforderlich sind. Im Allgemeinen ist das bei Badezimmern alle drei Jahre … der Fall.“

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