Kann der Vermieter für Schönheitsreparaturen anteilig Kosten abrechnen?

Sobald Mietverträge wirksame Fristenregelungen enthalten, versucht der eine oder andere Mieter sich von seinen Pflichten zu drücken in dem er einfach kurz vor Ablauf der Drei-, Fünf- oder Siebenjahresfrist kündigt. In diesem Fall, darf der Vermieter einen finanziellen Ausgleich einbehalten. Hierbei kann der Mietvertrag vorsehen, dass Sie als Mieter 20 Prozent der Renovierungskosten tragen, sollte der Einzug oder die letzte Schönheitsreparatur länger als ein Jahr zurück liegen. Sollten mehr als zwei Jahre dazwischen liegen, kann der Vermieter sogar 40 Prozent der kosten für die Schönheitsreparaturen verlangen. Um die genauen Kosten für die Schönheitsreparaturen zu ermitteln, bedarf es einen Kostenvoranschlages einer Fachfirma.

Ist in der Fristenregelung ein Fehler, gibt es kein Geld

Voraussetzung ist allerdings, dass diese sogenannte Abgeltungsklausel überhaupt gültig ist. Hat der Vermieter schon bei der Fristenregel Fehler gemacht, muss der Mieter auch keinen Anteil an der Renovierung zahlen (BGH, Az. VIII ZR 52/06). Gleiches gilt, wenn die Klausel schlichtweg unverständlich ist (BGH; Az. VIII ZR 95/07; 143/06).
Beispiel:

„Die Mieträume sind … in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei regelmäßiger Vornahme der Schönheitsreparaturen … befinden müssen, wobei angelaufene Renovierungsintervalle vom Mieter zeitanteilig zu entschädigen sind …“

Nach Ansicht des BGH könne bei dieser Formulierung kein Mieter wissen, ob und wann er renovieren oder anteilige Renovierungskosten tragen muss.

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