Pinkeln im stehen? Das Landgericht sagt ja weiter so

Ein Sieg für alle Männer die gerne im stehen pinkeln. Das Landgericht Düsseldorf gibt den Stehpinklern freie fahrt. Das heißt aber nicht, dass das Landgericht einen Freifahrtsschein fürs wasserlosen erlassen hat.

Das stehen pinkeln gilt schon lange als anrüchig und nicht mehr als zeitgemäß. Ganz zu schweigen von den Frauen die die Sauerei putzen müssen. Im besagten Fall, hatte ein Stehpinkler in Düsseldorf mit seiner Vermieterin Probleme bekommen. Sie behielt knapp 2000 Euro von der Kaution ein nach dem Auszug aus der Wohnung. Wegen dem Stehpinkeln seien der Vermieterin im Bad und Gäste-WC am edlen Marmorböden rund um die Toilettenschüssel schaden entstanden. Der edle Marmorboden wurde stumpf und fleckig. Die Vermieterin schaltete einen Experten ein, der diese Schäden zweifelsfrei festgestellt hat. Die flecken im Boden sind das Resultat von Jahrelangem Urinieren im stehen. Hier wird der Boden verätzt.

So einfach lies sich der Mieter ein Finanzmanager von seiner Vermieterin nicht ins Bockshorn jagen. Er zog vor Gericht und siegte. Das Argument der Richter, Vermieter müssen an der mitvermieteten Keramik mit Stehpinklern rechnen – diese aber nicht mit Böden, die dafür ungeeignet sind. So begründete das Gericht sein Urteil (Az.: 12 S 13/15), wies die Berufung der Vermieterin zurück und ließ keine Revision zu. Schließlich ist das Urinieren in aufrechter Haltung bei Männer nicht unüblich. Die Vermieterin trägt das Risiko selbst, wenn er im Nahbereich einer Toilette einen so empfindlichen Boden einbaut. Die Vermieterin kann nicht voraussetzten das der Mieter weiß, dass beim Stehenpinkeln unvermeitbare Kleinspritzer derartige Schäden verursachen.

Anders wäre es gewesen, wenn die Vermieterin schon im Mietvertrag darauf aufmerksam gemacht hätte, wie empfindlich der Boden sei und welche besonderen Anforderungen mit dem Boden zusammenhängen. Die Gerichtssprecherin meinte, es sei nicht auszuschließen das in Mietverträgen ab sofort Klauseln beinhalten die das Stehpinkeln untersagen. Das Gericht will das Urteil aber nicht als Präzedenzfall verstanden wissen: Ob das Stehpinkeln grundsätzlich vertragsgemäßer Gebrauch einer Mietwohnung ist, oder eine Pflichtverletzung im Umgang mit anvertrautem fremden Eigentum, ließ die Kammer unter Vorsitz von Richterin Sylvia Geisel ausdrücklich offen. Das vorangegangene Urteil des Düsseldorfer Amtsgerichts vom Januar wurde damit in Teilen zwar abgeändert, im Kern aber bestätigt. Amtsrichter Stefan Hack hatte mit seiner Begründung zum Jahresbeginn für internationales Aufsehen gesorgt.

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Wörtlich hieß es: „Trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden Domestizierung des Mannes ist das Urinieren im Stehen durchaus noch weit verbreitet. Jemand, der diesen früher herrschenden Brauch noch ausübt, muss zwar regelmäßig mit bisweilen erheblichen Auseinandersetzungen mit – insbesondere weiblichen – Mitbewohnern, nicht aber mit einer Verätzung des im Badezimmer oder Gäste-WC verlegten Marmorbodens rechnen.“

Der Vermieter kann zwar Pflege-Hinweise für den Boden geben: Ein Sitzpinkel-Gebot wäre aber unzulässig. Darin sind sich der Deutsche Mieterbund und der Eigentümerverband Haus & Grund ausnahmsweise einig.

  13. November 2015
  Kategorie: Mietrechtsurteile

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