Bundesgerichtshof stärkt Bankkunden bei vorzeitiger Finanzierungsbeendigung

Vorzeitige Finanzierungsbeendigung, Bundesgerichtshof stärkt Bankkunden

Gute Nachrichten für Bankkunden vom Immobilienkrediten. Der Bundesgerichtshof hat ein weitreichendes Urteil gesprochen für Bankkunden die vorzeitig ihren Immobilienkredit kündigen wollen. Durch das Urteil können Sie gegebenenfalls mit weniger kosten rechnen bei der vorzeitigen Beendigung der Immobilienfinanzierung. Die Verbraucherschützer beklagten schon lange die Klauseln in Darlehensverträgen. Damit ist jetzt Schluß und der Bundesgerichtshof hat die Klauseln gekippt.

Das Urteil

Die Sparkasse Aurich hatte in ihren Kreditverträge eine Klausel stehen, die den Kreditnehmer die Möglichkeit eingeräumt hat, einmal im Jahr außerhalb der Reihe schulden zurückzuzahlen ohne das sich das positiv auf die eventuelle Vorfälligkeitsentschädigung auswirken würde bei einer vorzeitigen Kreditbeendigung.

Der Bundesgerichtshof sah die Klausel anders und kippte sie. Wer Sondertilgungen möglich mache, darf anschließend nicht mit den vollen Zinsen rechnen. Berücksichtigt eine Bank die Sondertilgungsrechte generell nicht bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung, führe das zu einer Überkompensation, die von der Schadensberechnung nicht gedeckt und auch an anderer Stelle nicht ausgeglichen werde. Bei der Beurteilung sei es außerdem unerheblich, ob der Kunde tatsächlich die Absicht und die nötigen Mittel habe, Sondertilgungen vorzunehmen. (AZ XI ZR 388/14).

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In einem weiteren Fall, hat der Bundesgerichtshof abgelehnt, dass Banken säumigen Kreditnehmern bei einer Kündigung des Kredites eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnen anstatt Verzugszinsen.

90.000 Euro Entschädigung forderte eine Sparkasse nachdem sie vorzeitig zwei Kredite gekündigt hat. Laut BGH habe der Gesetzgeber prinzipiell die Möglichkeit ausschließen wollen, dass nach Kündigung noch auf den Vertragszins für die Schadensberechnung zurückgegriffen werden kann. Sollte dadurch ein vertragsbrüchiger Kunde einem vertragstreuen Kunden gegenüber messergestellt werden, habe der Gesetzgeber das bewusst in Kauf genommen (AZ XI ZR 103/15).


Ihr Autor
Jörg Maderer
Geschäftsführer und
Immobilienmakler

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  4. März 2016

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