BGH Urteil zur Tierhaltung in Mietwohnungen

Zu aller erst, der Bundesgerichtshof (BGH) das höchste Gericht in Deutschland hat die generelle Verbotsklausel zur Tierhaltung in Mietwohnungen gekippt. Dazu in unserem Blog beitrag mehr und was dieses Urteil für Mieter und Vermieter zu bedeuten hat.

Die Entsprechenden Verbotsklauseln zur Tierhaltung in Mietwohnungen stellen nach Ansicht des Bundesgerichtshofes eine unangemessene Benachteiligung der Mieter da und sind somit unwirksam. Erforderlich zur Tierhaltung ist daher ein Abgleich der Interessen der Mietvertragsparteien im Einzelfall.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) können Vermieter die Tierhaltung nur noch nach einer individuellen Einzelfallprüfung verbieten – und auch nur dann, wenn die „Störfaktoren“ überwiegen (Az.: VIII ZR 168/12). Pauschale Verbotsklauseln in einem Mietvertrag sind demnach unwirksam, wie der BGH mitteilt.

Welcher Fall wurde vorm Bundesgerichtshof verhandelt?

Der besagte Fall, in Gelsenkirchen mietete ein Mann eine Wohnung bei einer Wohnungsbaugenossenschaft an. Im Mietvertrag stand, wie in fast allen Mietverträgen in Deutschland, dass sich das Mitglied (Mieter der Genossenschaft) verpflichtet keine Hunde oder Katzen in der Mietwohnung zu halten.

Der Mann zog mit seiner Familie und einen Mischlingshund mit einer Schulterhöhe von etwa 20cm in die Mietwohnung ein. Die Wohnungsbaugenossenschaft forderte den Mann auf, binnen vier Wochen das Tier abzuschaffen. Der Mann kam dieser Aufforderung nicht nach. Darauf hin erhob die Wohnungsbaugenossenschaft klage auf Entfernung des Hundes aus der Mietwohnung und der Unterlassung von Hundehaltung. Das zuständige Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Mann machte von seinem recht gebrauch und ging in Berufung. Das Landgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Vermieters hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell untersagt, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.

Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet. Zugleich verstößt sie gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters in § 535 Abs. 1 BGB.

Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne dieser Vorschrift gehört, erfordert eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall. Eine generelle Verbotsklausel würde – in Widerspruch dazu – eine Tierhaltung auch in den Fällen ausschließen, in denen eine solche Abwägung eindeutig zugunsten des Mieters ausfiele, befanden die Richter.

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Die Unwirksamkeit der Klausel führt allerdings nicht dazu, dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann, so der BGH. Sie hat vielmehr zur Folge, dass die nach § 535 Abs. 1 BGB gebotene umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen muss. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht eine Zustimmungspflicht des Vermieters zur Hundehaltung ausdrücklich bejaht.

  8. November 2015
  Kategorie: Mietrechtsurteile

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